Rechtliche Grundlagen (§ 24 Straßenverkehrsordnung StVO mit § 25 StVo)
| Festlegungen: | |
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Inline-Skates sind ähnliche Fortbewegungsmittel in Sicht des § 24 StVO und werden nach Urteil des BGH (vom 19.03.2002) mit Fußgängern gleichgestellt. |
| Inline-Skater sind somit Fußgänger und müssen gemäß § 25 StVO vorhandene Gehwege nutzen. | |
| Bei Benutzung der Fahrbahn muss außerhalb geschlossener Ortschaften der linke Fahrbahnrand benutzt werden. | |
| Bei
Benutzung der Fahrbahn innerhalb geschlossener Ortschaften müssen die
Gehwege benutzt werden, sofern sie vorhanden sind. Wenn keine Gehwege
vorhanden sind, kann der rechte bzw. linke Fahrbahnrand benutzt werden. |
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Auf Straßen und Fahrwegen mit diesem neuen Piktogramm
dürfen |